Muss ich bei einer Festnahme überhaupt Angaben gegenüber der Polizei machen?
Ja. Aber nur wenige. Ihr müsst sagen, wie Ihr heißt (Name, Vorname), wann und wo Ihr geboren wurdet, wo Ihr wohnt, was Ihr beruflich macht (allgemeine Berufsbezeichnung, NICHT wo Ihr arbeitet), Familienstand (z. B. ledig) und die Staatsangehörigkeit.
Ihr müsst nichts zu dem vermeintlichen Tathergang sagen oder ob Ihr überhaupt Ultras oder Fans seid oder ob Ihr andere Personen kennt. Auch Telefonnummern müssen nicht mitgeteilt werden. Schweigen ist hier Gold.
Ihr habt später keine Nachteile. Im Gegenteil wird man durch eine „aufgeregte“ Aussage hinterher eher mit Widersprüchen konfrontiert. Wenn Beamten das anders darstellen, ist das klar falsch. Nach Akteneinsicht können wir immer noch eine Aussage machen — wenn das überhaupt sinnvoll ist. Man vertut sich nichts, wenn man Ruhe bewahrt und erst mit seinem Anwalt redet.
Muss ich nach einer Vorladung zur Polizei?
Nein. Weder als Beschuldigter noch als Zeuge. Es kommt im Übrigen oft vor, dass „zufällig“ aus dem Zeugen ein späterer Beschuldigter wird, obwohl sich rechtlich nichts ändert. Böse Zungen meinen, es wäre Taktik, weil man als Zeuge eher zur Polizei geht. Die Polizei darf einen auch nicht zwangsweise zur Vernehmung abholen. Man muss noch nicht einmal den Termin absagen.
Darf ich mich gegen kaltes Wetter durch Schals und Sturmhauben im Block oder auf der Straße schützen?
Nach § 17 a des Versammlungsgesetzes darf man nichts tragen, das die Identität verschleiert. Wenn man also nur noch die Augen durch den Schal sieht, ist das problematisch — vor allem wenn man gemeinsam unterwegs ist. Das Versammlungsrecht kommt auch im Stadion zur Anwendung, obwohl eigentlich „Hausrecht“ gilt, also „Privatrecht“. Weil das Stadion aber grundsätzlich allen offen steht, greift das Versammlungs(straf)recht hier trotzdem. Das heißt Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe.
Muss ich bei einer Identitätsfeststellung DNA abgeben?
Nein. Wenn Ihr nicht zustimmt, muss der Polizeibeamte einen richterlichen Beschluss erwirken. Lasst es darauf ankommen und lasst Euch nicht einschüchtern.
Kann der Verein auch bundesweite Stadionverbote aussprechen?
Ja. Nach der Rechtsprechung ist der Heimatverein auch dazu berechtigt, ein bundesweites Stadionverbot auszusprechen (vgl. AG Leverkusen v. 11.07.2000 – 20 C 188/00). Man macht sich also wegen Hausfriedensbruchs strafbar, wenn Ihr Auswärtsspiele Eures Vereins besucht — sofern der Verein das mitbekommt und Strafantrag stellt.
Was kann man gegen Meldeauflagen machen?
Gegen eine Meldeauflage kann man klagen und im Schnellverfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgehen. Oft kriegt man eine Meldeauflage aber so kurzfristig, dass man nicht mehr reagieren kann. Hier kann man eine sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht erheben, wenn man befürchten muss, dass sich das demnächst wiederholen wird. Das Polizeipräsidium muss dann erst einmal begründen, warum von Euch eine Gefahrprognose ausgehen soll.
Was ist die Kartei „Gewalttäter Sport“
Die Kartei Gewalttäter Sport wird von dem Bundeskriminalamt geführt. Wenn Ihr in dieser Kartei geführt werdet, besteht die Möglichkeit, Euch im Vorfeld von großen Spielen von der Polizei aufzusuchen. Es gibt dann die so genannte Gefährderansprache durchführen, oder auch gewaltbereite Fans in Gewahrsam nehmen.
In der Kartei werden vor allem Personen geführt, gegen die im Rahmen von Sportveranstaltungen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde wegen Raub, Haus- und Landfriedensbruch, Beleidigung und Nötigung. In der Kartei werden aber auch Personen geführt, die sich „auffällig verhalten“ haben. Es kann hier schon ausreichen, wenn Ihr einen Platzverweis bekommen habt oder mal den Komfort einer Ingewahrsamnahme hattet. Allerdings muss auch die begründete Annahme bestehen, dass Ihr in Zukunft nicht unerhebliche Straftaten begehen werdet.
Was kann ich gegen eine Eintragung in die Kartei „Gewalttäter Sport“ machen?
Die Eintragung ist ein „Verwaltungsakt“. Man muss also vor das Verwaltungsgericht und auf Löschung klagen. Vorher sollte man das Polizeipräsidium anschreiben und die Löschung beantragen. Der Antrag sollte ausführlich begründet werden.