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Urteile zum Thema Ultras

Rechtswidrigkeit einer Einkesselung

VG Düsseldorf vom 16.1.2013, Aktenzeichen: 18 K 5912/11

Die Ingewahrsamnahme des Klägers ist rechts­wid­rig gewe­sen. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 2 Polizeigesetz lagen gegen­über dem Kläger nicht vor.Nach die­ser Vorschrift kann ein Person in Gewahrsam genom­men wer­den, wenn das uner­läss­lich ist, um die unmit­tel­bar bevor­ste­hen­de Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheb­li­cher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern.

Diese Voraussetzungen sind nicht gege­ben. Der Beklagte hat weder sub­stan­ti­iert vor­ge­tra­gen noch bewie­sen, dass der Kläger zu der Gruppe zähl­te, aus deren Mitte es gegen­über der Polizei zu straf­ta­ten gekom­men war. Der Kläger hielt sich räum­lich getrennt etwa 40 m ent­fernt von der frag­li­chen Gruppe auf. Weder warf er Gegenstände auf die Polizisten noch bot er Werfern durch seine Anwesenheit Schutz, indem er die­sen Straftätern als mensch­li­ches Schutz­schild Deckung vor einer Identifikation durch die Polizeikräfte bot. Vielmehr geriet der Kläger erst durch die Auftriebmaßnah­men der Polizei In die Phalanx der mit Werfern auf­ge­rüste­ten Gruppierung, der er originär nicht ange­hör­te.

Der Kläger war daher weder Teil­neh­mer einer unmit­tel­bar bevorste­henden noch einer fort­ge­setz­ten Straftat mit der Folge, dass er nicht in Gewahr­sam genommen wer­den durf­te. Auch als Kollateralschaden ist eine der­ar­ti­ge Vorgehenswei­se der Polizei nicht zu rechtfer­ti­gen. Der Kläger hielt sich legal 40 m von der Werfergruppe entfernt auf, ein Platzverweis war ihm gegenüber nicht ausgesprochen wor­den. Dann kann es auch nicht ange­hen, dass der Kläger qua­si als Beifang in polizeili­chen Gewahrsam genommen wird. Die Rechtswidrigkeit dieser poli­zei­lichen Maßnahme erfasst zwangsläufig alle äußern Umstän­de, die mit dem unmit­telbaren Vollzug der zeit­weisen Freiheits­ent­zie­hung ver­bun­den sind.

 

Rechtswidrige Festnahme und Handybeschlagnahme

VG Düsseldorf vom 26.2.2013, Aktenzeichen: 18 K 5684/10

Der Kläger fuhr am Samstag, den 8. Mai 2010, von Rostock nach Düsseldorf, um dort am Nachmittag des 9. Mai 2010 im Stadion das Fußballspiel Fortuna Düsseldorf gegen Hansa Rostock in der 2. Bundesliga zu sehen. Am Abend des 8. Mai 2010 gegen 23.00 Uhr hielt er sich in der Düssel­dor­fer Altstadt in der Kurzen Straße im Bereich zwi­schen Burgplatz und dem „Bierhaus Zille“ auf. Nachdem es an einer von der Polizei ein­ge­rich­te­ten Sperrstel­le zu Ausschreitungen von Rostocker „Fans“ gegen­über den Beam­ten gekom­men war, räum­te die Polizei gegen 00.00 Uhr den Bereich Kurze Stra­ße in Richtung Burgplatz. Dabei wur­de neben zahl­rei­chen anderen Perso­nen auch der Kläger In Gewahrsam genom­men. Seine Identität wur­de unter Anfertigung von Lichtbildaufnahmen in einem am Burgplatz bereit­ge­stell­ten Mannschaftswagen der Polizei und spä­ter erneut im Polizeipräsidium fest­ge­stellt; fer­ner wur­de er bei die­sen Gelegenheiten jeweils kör­per­lich durch­sucht. Im Präsidium stell­te die Polizei außer­dem sein Handy sicher. Die Freilassung des Klägers erfolg­te am 9. Mai 2010 gegen 21.15 Uhr, nach­dem das Fußballspiel been­det war.

Demnach gibt es kei­ne kon­kre­ten Erkenntnisse der Strafverfolgungsorgane, die dar­auf hin­deu­ten, dass der Kläger aktiv an den Ausschreitungen betei­ligt war. Abgesehen davon ist auch nicht ersicht­lich, dass sei­ne Ingewahrsamnahme zur Verhinderung etwai­ger Straftaten im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW uner­läss­lich gewe­sen wäre. Vielmehr spricht alles dafür, dass es zur Erreichung die­ses Zieles aus­ge­reicht hät­te, gegen­über dem Kläger nach erfolg­ter Identitätsfeststellung und Durchsuchung einen Platzverweis (§ 34 PolG NRW) auszusprechen.

Einem repres­si­ven Vorgehen auf straf­ver­fah­rens­recht­li­cher Grundlage (vgl. § 127 StPO: vor­läu­fi­ge Festnahme) steht gleich­falls das Fehlen eines indi­vi­du­ell gegen den Kläger gerich­te­ten Tatverdachts ent­ge­gen. Ferner erschließt sich nicht, aus wel­chen Gründen eine Festnahme des Klägers, nach­dem sei­ne Identität geklärt war und Lichtbilder von ihm gefer­tigt waren, erfor­der­lich gewe­sen sein soll­te, um den staat­li­chen Strafverfolgungsanspruch zu sichern. Vielmehr drängt sich die Annahme auf, dass es der Polizei in ers­ter Linie dar­um ging, ihn so lan­ge unter Verschluss zu hal­ten, bis das Fußballspiel been­det war.

Die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung erfasst zwangs­läu­fig alle äuße­ren Umstände, die mit dem unmit­tel­ba­ren Vollzug die­ser Maßnahme ver­bun­den waren. Klarzustellen ist in die­sem Zusammenhang ledig­lich, dass der Beklagte es rechts­feh­ler­haft ver­säumt hat, unver­züg­lich eine rich­ter­li­che Entscheidung über die Freiheitsentziehung her­bei­zu­füh­ren (vgl. Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG, § 36 PolG NRW).

Insoweit wird auf die dies­be­züg­li­chen Ausführungen in der Klagebegründung (ins­be­son­de­re zu dem Erfordernis, bei abseh­bar höhe­rem Aufkommen von Ingewahrsamnahmen im Vorfeld ent­spre­chen­de Vorkehrungen zu tref­fen) ver­wie­sen, die das Gericht für zutref­fend hält, zumal der Beklagte ihnen nicht ent­ge­gen getre­ten ist — fer­ner, ·dass der Beklagte dem Kläger hät­te Gelegenheit geben müs­sen, nach der Ingewahrsamnahme einen Angehörigen oder eine Person sei­nes Vertrauens zu benach­rich­ti­gen (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW).

Rechtswidrig gewe­sen ist eben­falls die SichersteIlung des Handys des Klägers, da die Voraussetzungen des § 43 PolG NRW nicht vor­la­gen. Von die­sem Gegenstand ging weder eine gegen­wär­ti­ge Gefahr aus (§ 43 Nr. 1 PolG NRW) noch waren Verlust oder Beschädigung der Sache zu befürch­ten (§ 43 Nr. 2 PolG NRW). Dass das Handy geeig­net sein könn­te, zu töten oder zu ver­let­zen, Leben oder Gesundheit ande­rer oder frem­de Sachen zu beschä­di­gen bzw. die Flucht zu ermög­li­chen oder zu erleich­tern (§ 43 Nr. 3 PolG NRW), ist im vor­lie­gen­den Fall nicht vorstellbar.

Hingegen ist die im Mannschaftswagen der Polizei voll­zo­ge­ne Identitätsfeststellung des Klägers recht­lich nicht zu bean­stan­den, da die Voraussetzung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) PolG NRW auch nach dem Vorbringen des Klägers gege­ben waren. Der Kläger hat­te sich an einem Ort auf­ge­hal­ten, an dem Personen Straftaten von erheb­li­cher Bedeutung (schwe­rer Landfriedensbruch, gefähr­li­che Körperverletzung) ver­üb­ten bzw. ver­übt hatten.

 

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